Rechtsprechung
BGH, 10.09.2004 - BLw 18/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferbens
- Judicialis
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1; ; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45; ; HöfeVfO § 20; ; KostO § 19
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Darlegung eines Abweichungsfalls - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83
Abweichungsrechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 10.09.2004 - BLw 18/04
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). - BGH, 01.06.1977 - V BLw 1/77
Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Wirtschaftsfähigkeit eines …
Auszug aus BGH, 10.09.2004 - BLw 18/04
Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - BGH, 05.10.1954 - V BLw 45/54
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 10.09.2004 - BLw 18/04
Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - OLG Hamm, 19.01.1981 - 15 W 124/80
Auszug aus BGH, 10.09.2004 - BLw 18/04
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht keinen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1981 (OLGZ 1981, 275 = JMBl. NW 1981, 80) enthaltenen Rechtssatz abweicht, indem es den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den Zeitpunkt des Nacherbfalls für die Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, für maßgeblich hält.